Kundeninformation
Steuerrechtliches:
1. Die Aufbewahrungsfrist für Rechnungen an Privatpersonen beträgt aufgrund gesetzlicher Verpflichtung (§ 14 b UStG) 2 Jahre.
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde.
Beispiel: Wenn eine Rechnung im Januar 2010 gestellt ist, muss diese bis Anfang des Jahres 2013 aufbewahrt werden.
2. Ab dem 1. Januar 2009 können die Arbeitskosten für Handwerksleistungen von der Steuerschuld abgesetzt werden, sowohl vom Eigentümer als auch vom Mieter. Von den Arbeitskosten können max. 6000,00 € angesetzt werden, davon können 20 % dieser Kosten, d.h. max. 1200,00 € jährlich abgesetzt werden.
Ratschläge vom Zimmermann:
1. Neues Dach, gute Dämmung
2. Solarenergie
3. Wärmelecks, Thermografie
4. Energieeffiziente Bauweise - neue Fenster